Terms & Conditions

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN /
VERKAUFS- & LIEFERBEDINGUNGEN

I. Gegenstand, Geltungsbereich
1.1 Allen Angeboten, Lieferungen und Dienstleistungen von M&L Consulting GmbH (weiter im Text „M&L“) liegen diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Diese gehen den Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers/Kunden vor, selbst wenn darauf explizit hingewiesen wird, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

1.2 Durch Annahme eines Angebots, einer Lieferung oder Dienstleistung von M&L gelten die AGB von M&L als durch den jeweiligen Geschäftspartner (weiter im Text Käufer oder Kunde genannt) angenommen.

II. Angebote, Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von M&L sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten als angenommen nach der schriftlichen Bestätigung durch den Kunden oder dem Versand der Ware.

2.2 Die ein Angebot begleitenden Dokumente, wie Zeichnungen, Abbildungen, Fotos, Kostenvoranschlägen, Prozessbeschreibungen usw., sind Eigentum von M&L und dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von M&L übergeben oder zugänglich gemacht werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwertung zu sichern.

2.3 Die im Angebot enthaltenen Gewichts- und Maßangaben, Skizzen, Zeichnungen, usw. sind nicht zwingend maßgebend oder verbindlich, außer das Gegenteil wurde schriftlich bestätigt.

2.4 Der Kunde gewährleistet, dass alle von ihm an M&L gelieferten Unterlagen, wie Zeichnungen, Schemen, Muster, usw., nicht die Rechte Dritter verletzen. Sollte sich trotzdem eine Haftung ergeben, so hat der Kunde M&L schadlos zu halten.

2.5 Die Annahme des Angebots von M&L durch den Kunden wird durch M&L schriftlich bestätigt. Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags oder der Auftragsbestätigung hinausgehen, sind nur soweit wirksam, als sie schriftlich bestätigt wurden.

III. Lieferung, Liefer-/Leistungsfristen, Force-Major
3.1 Der Lieferumfang, die Liefer- und/oder Leistungsfristen, wie auch die Lieferkonditionen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt und sind nur verbindlich, wenn sie als solche explizit schriftlich angegeben werden. M&L behält sich insbesondere die ihr notwendig scheinenden Änderungen an Liefergegenständen und deren Anpassung an neue Erkenntnisse vor. Über wesentliche Änderungen wird der Kunde informiert.

3.2 Material und Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.

3.3 Als Anfang der Lieferfrist gilt das in der Auftragsbestätigung angegebene Datum. Die Lieferfrist kann sich jedoch verlängern, falls der Käufer/Kunde die für die Lieferung notwendigen Unterlagen, Informationen, Daten, usw. nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt hat.

3.4 Teillieferungen sind zugelassen, soweit nicht das Gegenteil schriftlich vereinbart wurde.

3.5 Bei Verzögerungen von Lieferungen und/oder Leistungen aufgrund von Force-Majeur (höherer Gewalt) oder aufgrund von Ereignissen, für die M&L nicht verantwortlich gemacht werden kann und die die Lieferungen und/oder Leistungen erschweren oder unmöglich machen, kann M&L für das Einhalten der Fristen nicht haften. M&L ist berechtigt, die Frist für die Dauer der Störung oder Behinderung angemessen zu verschieben oder aus dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Bei verspäteter Lieferung oder Dienstleistung steht dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag zu.

3.6 Für Bestellungen in Wert von unter EUR 250,00 wird ein Mindestwertzuschlag von EUR 50,00 erhoben.

3.7 Der Kunde hat die Lieferung, einschliesslich der mitgesandten Dokumentation, innert angemessener Frist auf eigene Kosten zu prüfen und M&L allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

IV. Vorschriften am Bestimmungsort
4.1 Der Kunde hat M&L in der Offertphase, spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen, technischen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung der Lieferung oder Dienstleistung zu beachten sind, insbesondere auf Einfuhrbeschränkungen und besondere Schutzvorschriften, welche sich auf die Ausführung der Lieferung und Dienstleistung, den Betrieb des Liefergegenstandes sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

4.2 Unterlässt es der Kunde, M&L auf die bei ihm geltenden Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, oder sind seine Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig, ist der Kunde für alle dadurch entstehenden Kosten verantwortlich und hat insbesondere die Kosten für allfällige, durch M&L vorzunehmende Anpassungsarbeiten oder Zusatzaufwendungen zu übernehmen.

V. Untersuchung und Abnahme
5.1 Insbesondere bei Werkverträgen kann jeder Vertragspartner eine förmliche Abnahme der fertig gestellten Leistungen verlangen. Über das Ergebnis und die Feststellung etwaiger Mängel wird ein von den Vertragspartnern zu unterschreibendes Protokoll erstellt.
Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

5.2 Ist ein Leistungsnachweis vereinbart, so hat ihn der Kunde entgegenzunehmen, sobald M&L diesen anbietet. Nach erfolgreichem Leistungsnachweis ist die Anlage vom Kunden abzunehmen.

5.3 Führt der von M&L durchgeführte erste Leistungsnachweis nicht zum Erfolg und wird die Anlage trotzdem in Betrieb genommen und gehalten, so gilt der Tag der ersten Inbetriebnahme auch als Tag der Abnahme, ohne dass M&L hierdurch aus der Verpflichtung zur Erbringung des Leistungsnachweises entlassen wird.

5.4 Erfolgt trotz Aufforderung durch M&L keine Abnahme, obwohl wesentliche Mängel nicht schriftlich geltend gemacht wurden, so gilt die Anlage mit der ersten Inbetriebnahme, spätestens jedoch 1 Monat nach Aufforderung zur Abnahme als abgenommen.

VI. Zahlung und Preise
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise von M&L ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr und anderer Bewilligungen sowie Beurkundungen, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer).
Hat M&L die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten im Offert- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in der Offerte oder Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behält sich M&L das Recht vor, diese Ansätze bei Änderung der Tarife entsprechend anzupassen.

6.2 Arbeiten, die außerhalb des Bestellungsumfangs liegen, insbesondere Nachtragsarbeiten, sind im Preis nicht enthalten und werden auf Basis eines Zeitnachweises zu den jeweils üblichen Tagessätzen abgerechnet. Das gilt auch für nicht von M&L zu vertretende Wartestunden im Rahmen der Montage oder Inbetriebnahme.

6.3 M&L ist verantwortlich für die Zahlung von Steuern, Gebühren und weiteren Abgaben, die mit dem Export von Waren und Leistungen zusammenhängen, sofern M&L für den Export verantwortlich ist. Der Kunde ist verantwortlich für die Zahlung von Steuern, Gebühren und weiteren Abgaben, die in seinem Land anfallen und mit dem Import zusammenhängen, soweit nicht etwas anderes schriftlich zwischen den beiden Parteien vereinbart worden ist.

6.4 Die Rechnungen von M&L sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

6.5 Die Rechnungen sind netto zu bezahlen, d.h. die Überweisung muss so erfolgen, dass die gesamte Nettosumme dem Konto von M&L gutgeschrieben wird. Sämtliche Abzüge (Bankgebühren, Gebühren von Drittparteien, zwischengeschalteten Banken, etc.) werden nicht akzeptiert und werden dem Käufer/Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

6.6 Wenn M&L über Kenntnisse verfügt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers/Kunden in Frage stellen, so ist M&L berechtigt, Vorauszahlung (Vorkasse) und/oder eine Bankgarantie einer erstklassigen Europäischen Bank gemäss Vorgaben von M&L zu verlangen.

6.7 Es werden keine Skontoabzüge zugelassen.

6.8 Sollte die Lieferung aus durch den Käufer verschuldeten Gründen um mehr als 3 Monate verspätet sein, ist M&L berechtigt, den Auftrag zu den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preisen in Rechnung zu stellen.

6.9 Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne besondere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der mindestens fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Durch die Leistung von Verzugszinsen wird die Verpflichtung zu vertragsgemässer Zahlung nicht aufgehoben. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

VII. Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr geht bei Abholung der Ware durch den Käufer oder der Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer/Kunden über.

7.2 Sollte der Transport unmöglich sein ohne Verschulden von M&L oder sollte eine Verzögerung durch das Verschulden vom Käufer/Kunden entstehen, so geht die Gefahr mit der Bestätigung der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer/Kunden über.

7.3 Die durch eine solche Verzögerung entstehenden Kosten (Lagerung, usw.) sind durch den Käufer/Kunden zu tragen.

VIII. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zu vollständiger Erfüllung der Forderungen (inkl. Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der M&L gegen dem Käufer/Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware das Eigentum von M&L.

Soll die Ware für Dritte bestimmt werden, so ist der Käufer/Kunde verpflichtet dem Dritten auf Eigentum von M&L hinzuweisen.

8.2 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.

IX. Schadenersatz, Sachmängel
9.1 Sollte der Käufer/Kunde den Vertrag einseitig und unberechtigt aufgelöst haben, ist er verpflichtet alle mit der Ausführung des Vertrags zusammenhängende Kosten der M&L zu erstatten.

9.2 Der Käufer/Kunde ist berechtigt, Sachmängel innert 12 Monaten ab dem Lieferdatum geltend zu machen. Wird der Versand aus Gründen verzögert, welche M&L nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. M&L ist nur zum Ersatz verpflichtet, wenn ihre Fachpersonen die Mängel vor der Lieferung hätten erkennen können und müssen.

9.3 Ausgeschlossen von Reklamation sind Mängel, welche wegen falscher Bedienung, Wartung, Anwendung, falscher oder nicht von M&L ausgeführter Montage und/oder Inbetriebsetzung oder die infolge anderer Gründe, welche M&L nicht zu vertreten hat, entstanden sind. Ausgeschlossen sind weiterhin auch Verschleißteile oder Mängel durch natürliche Abnutzung.

9.4 Ebenfalls ausgeschlossen von der Reklamation sind die Mängel, welche dadurch entstanden sind, dass der Käufer/Kunde der M&L falsche oder ungenaue Angaben zur Anlage, Nutzung, betriebliche oder technische Voraussetzungen usw. gemacht hat oder technische Änderungen an den Liefergegenständen ohne schriftliches Einverständnis von M&L vorgenommen hat.

9.5 Schadenersatzansprüche gegenüber M&L können nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat. Dies betrifft insbesondere die termingerechte und vollständige Leistung der Zahlungen.

9.6 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich wegen Produktionsausfall, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

X. Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen M&L und dem Käufer/Kunden gilt das Recht der Schweizer Föderation. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kauf- und Privatrechts ist ausgeschlossen.

10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von M&L, St. Gallen, Schweiz.

10.3 Erfüllungsort ist St. Gallen, Schweiz.

XI. Umgang mit Daten
11.1 Die an M&L im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag oder Geschäftsbeziehung anfallenden Daten dürfen durch M&L verarbeitet werden. Für Details wird auf unsere Datenschutzerklärung verwiesen.

XII. Gültigkeit
12.1 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam geworden sein oder werden, so werden die restlichen Bestimmungen von dieser Ungültigkeit nicht betroffen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / EINKAUFSBEDINGUNGEN

I. Gegenstand, Geltungsbereich
1.1 Allen Bestellungen und Verträgen von M&L Consulting GmbH (weiter im Text „M&L“) liegen diese allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Diese gehen den Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten vor, selbst wenn darauf explizit hingewiesen wird.

1.2 Durch Annahme einer Bestellung von M&L gelten die AGB von M&L als durch den jeweiligen Geschäftspartner (weiter im Text Lieferant genannt) angenommen.

1.3 Individuelle Vereinbarungen in der Bestellung oder dem Vertrag gelten vorrangig gegenüber den Einkaufsbedingungen.

II. Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigung
2.1 Angebote und die Erstellung weiterer Lieferantendokumentationen während der Angebotsphase sind für M&L kostenlos und begründen keine Verpflichtungen für M&L.

2.2 Die dem Lieferanten zur Erstellung eines Angebots zur Verfügung gestellten Dokumente, wie Zeichnungen, Abbildungen, Fotos, Schemen, Prozessbeschreibungen usw., sind Eigentum von M&L und dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von M&L übergeben oder zugänglich gemacht werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwertung zu sichern.

2.3 M&L kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt schriftlich angenommen hat durch Rücksendung der unterschriebenen Bestellkopie als Auftragsbestätigung.

2.4 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur gültig, wenn sie von M&L schriftlich bestätigt wurden. Insbesondere werden Mehrkosten nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch den Lieferanten und schriftlicher Genehmigung durch M&L anerkannt.

III. Lieferung, Liefer-/Leistungsfristen
3.1 Alle Lieferungen und Leistungen müssen den einschlägigen Gesetzten, Richtlinien und branchenüblichen Normen, sowie dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland hat der Lieferant auch die einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften des jeweiligen Landes zu beachten und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und Unterlagen zusammenzustellen.

3.2 Alle Lieferungen haben “frei Bestimmungsort” (DDP gemäss Incoterms) zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3.3 Der Lieferant haftet sowohl für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstehen, als auch für Schäden während des Transports und der Zwischenlagerung. Er ist verpflichtet, für jede Lieferung an M&L eine entsprechende Versicherung in ausreichender Höhe abzuschliessen.

3.4 Als Datum der Lieferung oder Nachlieferung gilt das Datum des Eingangs bei der von M&L angegebenen Empfangsstelle. Vorzeitige Lieferungen lassen den ursprünglich vereinbarten Liefertermin unberührt. Zahlungs- und Skontofristen nach Ziffer V werden erst ab dem vereinbarten Liefertermin in Gang gesetzt.

3.5 Wird erkennbar, dass eine Lieferung oder Leistung verzögert werden muss, ist M&L unverzüglich zu informieren und eine Entscheidung zu treffen. M&L ist berechtigt, vom Lieferanten eine Teillieferung ohne zusätzliche Transportkosten zu verlangen, soweit sich hierdurch das Ausmass etwaiger Lieferverzögerungen reduzieren lässt und soweit eine solche Teillieferung dem Lieferanten zumutbar ist.

3.6 Werden die vereinbarten Lieferfristen aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, so ist M&L berechtigt, für jede angefangene Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 1,0 %, höchstens jedoch 5,0 % des Gesamtvertragspreises zu berechnen. Wird dieser Vorbehalt bei der Annahme der Lieferung, Leistung oder Zusatzleistung nicht geltend gemacht, so kann die Vertragsstrafe dennoch jederzeit vor der Schlusszahlung erhoben werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

IV. Dokumentation
4.1 Jeder Lieferung sind Lieferscheine und Packzettel mit Angabe des Inhalts und der vollständigen Bestellbezeichnung beizufügen. Der Versand ist rechtzeitig, vor der Auslieferung unter Angabe der gleichen Informationen anzuzeigen.

4.2 Die bestellten Produkte müssen den EU-Herkunftslandbedingungen entsprechen; die entsprechenden Zertifikate / Ursprungserklärungen müssen den Produkten beigefügt werden, ohne dass der Lieferant dazu besonders aufgefordert wird. Ursprungszeugnisse über die Herkunft der Lieferungen bzw. (Langzeit)Lieferantenerklärungen sind kostenfrei beizubringen.

4.3 Bei Lieferungen ins Ausland oder innerhalb der Europäischen Union sind die Ausfuhrdokumente Bestandteil der Versandpapiere und die Erfüllung der länderspezifischen Dokumentationspflichten ist Bestandteil des Liefer-/Leistungsumfangs des Lieferanten.

4.4 Fehlt eines der vorgenannten Dokumente oder wird eine länderspezifische Vorschrift / Dokumentation nicht beachtet, so gilt die Lieferung als unvollständig.

4.5 Mehrkosten, die durch die Nichteinhaltung von Versandvorschriften oder fehlerhafte Versandpapiere entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten, ebenso Mehrkosten, die durch einen zur Einhaltung eines Liefertermins erforderlichen beschleunigten Transport entstehen.

4.6 Zum Liefer- und Leistungsumfang des Lieferanten gehören neben den behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen auch die in der Bestellung von M&L genannten Unterlagen.

4.7 Der Lieferant verpflichtet sich, alle für die Benutzung, Montage, Wartung und Reparatur des Liefer- oder Leistungsgegenstandes erforderlichen Unterlagen wie Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Qualitätsnachweise usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen.

4.8 Die gesamte Dokumentation ist in der oder den von M&L in der Bestellung angegebenen Sprachen abzufassen. Wenn in der Bestellung keine Sprache angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation auf Englisch abzufassen.

V. Preise und Zahlungen
5.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, die nicht aufgrund von Kostenänderungen angepasst werden können. Die Preise schliessen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Liefer- und /oder Leistungspflicht an den vereinbarten Bestimmungsort zu bewirken hat, insbesondere, aber nicht abschliessend, Verpackung, Transport, Fracht, Entladung, Versicherung, Zölle, Steuern, Montagekosten und sonstige Nebenkosten, falls nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Falls M&L hierfür leistungspflichtig geworden ist, hat der Lieferant alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen M&L gegen entsprechenden Nachweis zurückzuerstatten.

5.2 Mehrkosten werden nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch den Lieferanten und schriftlicher Genehmigung durch M&L anerkannt.

5.3 Rechnungen an M&L werden innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5.4 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht ist und die ordnungsgemäss erstellte Rechnung eingegangen ist. Hat der Lieferant Materialprüfungen, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumentationen, Anleitungen oder sonstige Nachweise beizufügen, so setzt die vollständige Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen und der vollständigen Versanddokumentation voraus.
M&L ist zu Skontoabzug berechtigt, auch wenn M&L wegen Mängeln angemessene Beträge zurückbehält. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Beseitigung aller Mängel.

5.5 Anzahlungen ohne eine Lieferung sind nur gegen Abgabe einer abstrakten, unwiderruflichen Bankgarantie einer erstklassigen Bank möglich.

5.6 Werden Leistungen im Stundenlohn abgerechnet, sind Stundennachweise auf einem zwischen M&L und dem Lieferanten abgestimmten Format auszustellen und M&L oder dessen Vertreter wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Auf diesen Nachweisen sind die durchgeführten Leistungen und die Tätigkeitszeiträume aufzuführen.

5.7 Zahlungen durch M&L begründen weder eine Abnahme der Lieferung noch die Anerkennung der Abrechnung oder die Anerkennung der Lieferung als frei von Mängeln.

VI. Gewerbliche Schutzrechte
6.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.

6.2 Der Lieferant stellt M&L und ihre Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte ergeben können, und trägt alle M&L in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten.

VII. Gefahrübergang
7.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf die von M&L angegebene Empfangsstelle über, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang des Liefergegensands bei der von M&L angegebenen Empfangsstelle.

VIII. Sachmängel
8.1 Der Lieferant leistet für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Gewähr, soweit das Gesetz nicht längere Fristen vorsieht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang.

8.2 Zeigen sich vor oder bei Gefahrübergang oder während der in Absatz 1 genannten Frist Mängel, so hat der Lieferant nach Wahl von M&L entweder die Mängel zu beseitigen oder auf eigene Kosten eine neue mangelfreie Sache oder Leistung zu liefern.

8.3 M&L ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet der Mängelhaftung des Lieferanten, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen M&L und dem Käufer/Kunden gilt das Recht der Schweizer Föderation. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kauf- und Privatrechts ist ausgeschlossen.

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von M&L, St. Gallen, Schweiz.

9.3 Erfüllungsort ist St. Gallen, Schweiz.

X. Vertraulichkeit
10.1 Alle von M&L, ihren Partnern und Kunden erhaltenen Informationen sind vom Lieferanten vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht allgemein bekannt sind oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt geworden sind, und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

XI. Gültigkeit
11.1 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die restlichen Bestimmungen von dieser Ungültigkeit nicht betroffen.