AGB - Einkaufsbedingungen
I. Gegenstand, Geltungsbereich
1.1 Allen Bestellungen und Verträgen von M&L Consulting GmbH (weiter im Text „M&L“) liegen diese allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Diese gehen den Geschäfts- oder Verkaufsbedingungen des Lieferanten vor, selbst wenn darauf explizit hingewiesen wird.
1.2 Durch Annahme einer Bestellung von M&L gelten die AGB von M&L als durch den jeweiligen Geschäftspartner (weiter im Text Lieferant genannt) angenommen.
1.3 Individuelle Vereinbarungen in der Bestellung oder dem Vertrag gelten vorrangig gegenüber den Einkaufsbedingungen.
II. Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigung
2.1 Angebote und die Erstellung weiterer Lieferantendokumentationen während der Angebotsphase sind für M&L kostenlos und begründen keine Verpflichtungen für M&L.
2.2 Die dem Lieferanten zur Erstellung eines Angebots zur Verfügung gestellten Dokumente, wie Zeichnungen, Abbildungen, Fotos, Schemen, Prozessbeschreibungen usw., sind Eigentum von M&L und dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von M&L übergeben oder zugänglich gemacht werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwertung zu sichern.
2.3 M&L kann die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt schriftlich angenommen hat durch Rücksendung der unterschriebenen Bestellkopie als Auftragsbestätigung.
2.4 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur gültig, wenn sie von M&L schriftlich bestätigt wurden. Insbesondere werden Mehrkosten nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch den Lieferanten und schriftlicher Genehmigung durch M&L anerkannt.
III. Lieferung, Liefer-/Leistungsfristen
3.1 Alle Lieferungen und Leistungen müssen den einschlägigen Gesetzten, Richtlinien und branchenüblichen Normen, sowie dem neusten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Bei Lieferungen und Leistungen an Kunden im Ausland hat der Lieferant auch die einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften des jeweiligen Landes zu beachten und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und Unterlagen zusammenzustellen.
3.2 Alle Lieferungen haben “frei Bestimmungsort” (DDP gemäss Incoterms) zu erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.3 Der Lieferant haftet sowohl für Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstehen, als auch für Schäden während des Transports und der Zwischenlagerung. Er ist verpflichtet, für jede Lieferung an M&L eine entsprechende Versicherung in ausreichender Höhe abzuschliessen.
3.4 Als Datum der Lieferung oder Nachlieferung gilt das Datum des Eingangs bei der von M&L angegebenen Empfangsstelle. Vorzeitige Lieferungen lassen den ursprünglich vereinbarten Liefertermin unberührt. Zahlungs- und Skontofristen nach Ziffer V werden erst ab dem vereinbarten Liefertermin in Gang gesetzt.
3.5 Wird erkennbar, dass eine Lieferung oder Leistung verzögert werden muss, ist M&L unverzüglich zu informieren und eine Entscheidung zu treffen. M&L ist berechtigt, vom Lieferanten eine Teillieferung ohne zusätzliche Transportkosten zu verlangen, soweit sich hierdurch das Ausmass etwaiger Lieferverzögerungen reduzieren lässt und soweit eine solche Teillieferung dem Lieferanten zumutbar ist.
3.6 Werden die vereinbarten Lieferfristen aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, überschritten, so ist M&L berechtigt, für jede angefangene Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von 1,0 %, höchstens jedoch 5,0 % des Gesamtvertragspreises zu berechnen. Wird dieser Vorbehalt bei der Annahme der Lieferung, Leistung oder Zusatzleistung nicht geltend gemacht, so kann die Vertragsstrafe dennoch jederzeit vor der Schlusszahlung erhoben werden. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
IV. Dokumentation
4.1 Jeder Lieferung sind Lieferscheine und Packzettel mit Angabe des Inhalts und der vollständigen Bestellbezeichnung beizufügen. Der Versand ist rechtzeitig, vor der Auslieferung unter Angabe der gleichen Informationen anzuzeigen.
4.2 Die bestellten Produkte müssen den EU-Herkunftslandbedingungen entsprechen; die entsprechenden Zertifikate / Ursprungserklärungen müssen den Produkten beigefügt werden, ohne dass der Lieferant dazu besonders aufgefordert wird. Ursprungszeugnisse über die Herkunft der Lieferungen bzw. (Langzeit)Lieferantenerklärungen sind kostenfrei beizubringen.
4.3 Bei Lieferungen ins Ausland oder innerhalb der Europäischen Union sind die Ausfuhrdokumente Bestandteil der Versandpapiere und die Erfüllung der länderspezifischen Dokumentationspflichten ist Bestandteil des Liefer-/Leistungsumfangs des Lieferanten.
4.4 Fehlt eines der vorgenannten Dokumente oder wird eine länderspezifische Vorschrift / Dokumentation nicht beachtet, so gilt die Lieferung als unvollständig.
4.5 Mehrkosten, die durch die Nichteinhaltung von Versandvorschriften oder fehlerhafte Versandpapiere entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten, ebenso Mehrkosten, die durch einen zur Einhaltung eines Liefertermins erforderlichen beschleunigten Transport entstehen.
4.6 Zum Liefer- und Leistungsumfang des Lieferanten gehören neben den behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen auch die in der Bestellung von M&L genannten Unterlagen.
4.7 Der Lieferant verpflichtet sich, alle für die Benutzung, Montage, Wartung und Reparatur des Liefer- oder Leistungsgegenstandes erforderlichen Unterlagen wie Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Qualitätsnachweise usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4.8 Die gesamte Dokumentation ist in der oder den von M&L in der Bestellung angegebenen Sprachen abzufassen. Wenn in der Bestellung keine Sprache angegeben ist, ist die gesamte Dokumentation auf Englisch abzufassen.
V. Preise und Zahlungen
5.1 Die in der Bestellung angegebenen Preise sind Festpreise, die nicht aufgrund von Kostenänderungen angepasst werden können. Die Preise schliessen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Liefer- und /oder Leistungspflicht an den vereinbarten Bestimmungsort zu bewirken hat, insbesondere, aber nicht abschliessend, Verpackung, Transport, Fracht, Entladung, Versicherung, Zölle, Steuern, Montagekosten und sonstige Nebenkosten, falls nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Falls M&L hierfür leistungspflichtig geworden ist, hat der Lieferant alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen M&L gegen entsprechenden Nachweis zurückzuerstatten.
5.2 Mehrkosten werden nur nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch den Lieferanten und schriftlicher Genehmigung durch M&L anerkannt.
5.3 Rechnungen an M&L werden innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
5.4 Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht ist und die ordnungsgemäss erstellte Rechnung eingegangen ist. Hat der Lieferant Materialprüfungen, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumentationen, Anleitungen oder sonstige Nachweise beizufügen, so setzt die vollständige Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen und der vollständigen Versanddokumentation voraus.
M&L ist zu Skontoabzug berechtigt, auch wenn M&L wegen Mängeln angemessene Beträge zurückbehält. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Beseitigung aller Mängel.
5.5 Anzahlungen ohne eine Lieferung sind nur gegen Abgabe einer abstrakten, unwiderruflichen Bankgarantie einer erstklassigen Bank möglich.
5.6 Werden Leistungen im Stundenlohn abgerechnet, sind Stundennachweise auf einem zwischen M&L und dem Lieferanten abgestimmten Format auszustellen und M&L oder dessen Vertreter wöchentlich zur Gegenzeichnung vorzulegen. Auf diesen Nachweisen sind die durchgeführten Leistungen und die Tätigkeitszeiträume aufzuführen.
5.7 Zahlungen durch M&L begründen weder eine Abnahme der Lieferung noch die Anerkennung der Abrechnung oder die Anerkennung der Lieferung als frei von Mängeln.
VI. Gewerbliche Schutzrechte
6.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
6.2 Der Lieferant stellt M&L und ihre Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte ergeben können, und trägt alle M&L in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten.
VII. Gefahrübergang
7.1 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf die von M&L angegebene Empfangsstelle über, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang des Liefergegensands bei der von M&L angegebenen Empfangsstelle.
VIII. Sachmängel
8.1 Der Lieferant leistet für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Gewähr, soweit das Gesetz nicht längere Fristen vorsieht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang.
8.2 Zeigen sich vor oder bei Gefahrübergang oder während der in Absatz 1 genannten Frist Mängel, so hat der Lieferant nach Wahl von M&L entweder die Mängel zu beseitigen oder auf eigene Kosten eine neue mangelfreie Sache oder Leistung zu liefern.
8.3 M&L ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten und unbeschadet der Mängelhaftung des Lieferanten, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen M&L und dem Käufer/Kunden gilt das Recht der Schweizer Föderation. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kauf- und Privatrechts ist ausgeschlossen.
9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von M&L, St. Gallen, Schweiz.
9.3 Erfüllungsort ist St. Gallen, Schweiz.
X. Vertraulichkeit
10.1 Alle von M&L, ihren Partnern und Kunden erhaltenen Informationen sind vom Lieferanten vertraulich zu behandeln, sofern sie nicht allgemein bekannt sind oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt geworden sind, und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
XI. Gültigkeit
11.1 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die restlichen Bestimmungen von dieser Ungültigkeit nicht betroffen.